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Testierfähigkeit
Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, selbständig ein
Testament zu errichten. Ein Minderjähriger kann ein
Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat; er bedarf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein
Testament nicht errichten ( § 2229 BGB). Auch eine kranke Person kann ein
Testament errichten. Nur wenn der Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt, oder wenn er den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames
Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit. Der Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung". Falls Zweifel daran bestehen, ob eine Person zu dem Zeitpunkt, als sie ihr
Testament errichtete, die notwendige Einsichtsfähigkeit besaß, trift im Prozess die Beweislast dafür derjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Er muss die fehlende Testierfähigkeit beweisen. Ganz sicher geht man in Zweifelsfällen, wenn man vor Errichtung eines Testaments einen Arzt hinzuzieht, der die Testierfähigkeit in einem Attest bestätigt.