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Testamentseröffnung
Die
Testamentseröffnung erfolgt durch ein Nachlassgericht. Erlangt dies von dem Tod des Erblassers Kenntnis, bestimmt es zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin. Dazu können die Erbberechtigten und ggf. weitere Beteiligte geladen werden.
In dem Termin ist das
Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Von dieser werden die nicht Anwesenden, sofern die das Protokoll für sie relevante Inhalte aufführt, in Kenntnis gesetzt.
Mit Benachrichtigung und
Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, wie z.B. für
Ausschlagung und Anfechtung. Näheres ist in § 2260 BGB geregelt.